Seele und Gesundheit

Religionsfreiheit


Wer die Religionsfreiheit den Konfessionen überlässt, macht den Bock zum Gärtner.

Je strenggläubiger das Milieu, desto bezwingender sabotiert es die Religionsfreiheit bereits in den Köpfen seiner Kinder.

Der Staat rühmt sich, Religionsfreiheit zu garantieren. Untersucht man die gewährte Freiheit aus der Nähe, schrumpft der Ruhm zu einem Häufchen, das zur Zeit des Thorenburger Edikts ruhmreich war, heute aber bescheiden erscheint. Hinter uns liegen mehr als 450 Jahre ohne echten Fortschritt. Wäre das Tempo in der Informationstechnologie ebenso groß, brächte Apple demnächst seinen ersten Abakus zum Preis von 3,98 Ð (Dukaten) auf den Markt.

Lesen wir zunächst, was die Vereinten Nationen zum Thema sagen.

  1. UN-Menschenrechtskonvention Artikel 18

    Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit...

  2. UN-Kinderrechtskonvention Artikel 14

    1. Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
    2. Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.

Das sind Vorgaben, die unser Herz erfreuen! Doch was tut der Staat, um Eltern in die Pflicht zu nehmen, Kinder zur Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit zu ermutigen? Er überlässt sie der Willkür beliebiger Glaubenssysteme, zu deren ausdrücklicher Zielsetzung es gehört, die Religionsfreiheit abzuschaffen.

Traurig aber wahr

Zur Zielsetzung der konfessionellen Früherziehung gehört es, die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Zöglings durch den Einbau Angst erzeugender Vorstellungen in sein Weltbild zu verhindern. Wird die Indoktrination früh genug begonnen und konsequent verfolgt, verankert sie Introjekte, die die Freiheit des Denkens meist lebenslang einschränken.

Wer glaubt ernsthaft, gläubige Eltern brächten ihre Kinder in die Kirche, die Synagoge, den Königreichssaal oder die Moschee, damit sie dort zur Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit geleitet werden? Und wie weit lässt sich Religionsfreiheit in den genannten Kultstätten überhaupt anwenden? Dazu drei erhellende Gedankenspiele:

Daraus folgt: Der Gesetzgeber könnte noch Schritte tun, um die Religionsfreiheit tiefer im Leib der Gesellschaft zu verankern; zum Beispiel durch die Verabschiedung eines EU-weiten Gesetzesentwurfs.

Kultstättenbetreiberverordnung
(KulstäbetVO EU)
§ 1
Die Betreiber religiöser Kultstätten sind verpflichtet, innerhalb der jeweiligen Kultstätte darauf hinzuweisen, dass alternative religiöse Kulte oder spirituelle Praktiken zur Verfügung stehen, die bis zum Beweis des Gegenteils als gleichwertig zum Kult, den der Kultstättenbetreiber selbst praktiziert, betrachtet werden können.

§ 2
In jeder Kultstätte sind für mindestens fünf alternative Traditionen frei zugängliche Möglichkeiten bereitzuhalten, ihre Praxis ungehindert auszuführen.

§ 3
Kultstättenbetreibern, die den Paragraphen 1 und 2 der KulstäbetVO nicht nachkommen, wird die Genehmigung zum Betrieb einer Kultstätte entzogen.

So bekäme jeder Kultstättenbetreiber die Gelegenheit, die Religionsfreiheit, die er für sich in Anspruch nimmt, proaktiv zu unterstützen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Gesetzesentwurf verabschiedet wird, außer auf Nimmerwiedersehen, ist allerdings gering. Eher gehen 10000 Esel durch ein Nadelöhr, als dass die Religionsfreiheit in den Kultstätten des Glaubens Einzug hält.

Ursache des Stillstands sind unterschiedliche Perspektiven, aus denen heraus man den Begriff der Religionsfreiheit mit Inhalt füllen kann. Nennen wir die eine konventionell, die andere existenziell.

Zwei Paar Schuhe

Konventionelles Verständnis Existenzielles Verständnis
Jeder hat das Recht, den religiösen Mythos zu verbreiten, den er für wahr hält. Jeder hat das Recht, seinen Geist ungehindert vom Bevormundungsanspruch anderer frei zu entfalten.

Zwei Dinge sind klar: